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Definition und Merkmale

Bei den von Banque Raiffeisen ausgegebenen Genussscheinen handelt es sich um Wertpapiere, die nicht das Grundkapital der Bank darstellen. Obwohl sie auf Grund der damit verbundenen Rechte (z.B. Stimmrecht bei Hauptversammlungen zu bestimmten Themen) Kapitalanteilen ähneln, weisen sie auch Merkmale auf, die denen von Forderungspapieren ähneln. Genussscheine sind unbegrenzt gültig und grundsätzlich nicht rückzahlbar. Ihre Rückzahlung im Falle einer Insolvenz oder Liquidation der Bank erfolgt erst nach der Rückzahlung der sonstigen Forderungen der Bank, so dass sie als nachrangige Forderung gelten.

Variable Vergütung

Die genaue Ausschüttungsquote für die potenzielle Vergütung wird auf jährlicher Basis festgelegt und darf nicht über dem durchschnittlichen Leitzins der Europäischen Zentralbank für Einlagenfazilitäten in den drei Kalenderjahren vor dem Datum des entsprechenden Beschlusses des Verwaltungsrates der Bank zuzüglich 4% liegen. Die Ausschüttung dieser Vergütung kann nur dann erfolgen, (i) wenn es ausschüttungsfähige Elemente gibt, und (ii) wenn der Verwaltungsrat der Bank beschließt, eine solche Zahlung vorzunehmen.

Emissionspreis und Preisschwankungen

Der Emissionspreis und der Nennwert eines Genussscheins betragen 25 Euro. Dieser Wert ist in der Satzung der Bank festgelegt. Der Mindestbetrag, der gezeichnet werden kann, beträgt 1.000 Euro, entsprechend 40 Genussscheinen. Der Zeichnungsbetrag ist bei der Zeichnung vollständig zu entrichten. Die Genussscheine sind nicht börsennotiert und unterliegen daher nicht den Schwankungen der Finanzmärkte.

Sollte ein auslösendes Ereignis („Trigger-Event-“) eintreten, d.h. das Unterschreiten eines bestimmten Grenzwertes durch das Eigenkapital der Bank (d.h. 5,125% des Kernkapitals - CET1), muss die Bank zwingend und unwiderruflich den Nennwert der Genussscheine herabsetzen.

Übertragung und Rückzahlung

Die Genussscheine sind außer bei Erbfolge im Todesfall nicht übertragbar und haben eine unbegrenzte Laufzeit. Die Rückzahlung der Genussscheine ist nicht vorgesehen. Im Gegensatz zur Rückzahlung von Gesellschaftsanteilen kann die vorzeitige Rückzahlung der Genussscheine im alleinigen Ermessen der Bank fünf Jahre nach ihrer Ausgabe erfolgen, unter anderem vorbehaltlich der vorherigen Einwilligung der CSSF. Die vorherige Einwilligung der CSSF ist nicht garantiert.

Die Bank behält sich das Recht vor, die Gesamtheit der Genussscheine unter bestimmten Bedingungen zurückzuzahlen, unter anderem bei einer Änderung der Steuergesetzgebung.

Stimmrecht

Die Inhaber der Genussscheine sind zur Teilnahme an den Hauptversammlungen der Bank berechtigt. Sie sind allerdings nur dann stimmberechtigt, wenn die mit den Genussscheinen verbundenen Rechte von einem Beschluss der Hauptversammlung betroffen sind. In diesen Fällen gilt für jeden Genussschein eine Stimme.