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Werden Steuervergünstigungen in Anspruch genommen, unterliegt der Bausparvertrag einer Bindungsfrist von 10 Jahren, die für die Verwendungsmöglichkeiten des Bausparguthabens maßgebend ist. 

 

Verwendungsmöglichkeiten innerhalb der Bindungsfrist

Bei Zuteilung des Bausparvertrags innerhalb der Bindungsfrist muss das ausgezahlte Bausparguthaben direkt für förderungswürdige Maßahmen im In- oder Ausland verwendet werden. Förderungswürdig sind:

  • Der Bau oder Kauf einer Wohnung oder eines Hauses (in geringfügigem Umfang auch der Kauf des für die eigene Wohnung notwendigen Mobiliars).
  • Der Umbau einer Wohnung oder eines Hauses (Investitions- oder Verbesserungsausgaben wichtige Instandhaltungsausgaben).
  • Der Kauf eines Grundstücks zum Bau einer Wohnung oder eines Hauses.
  • Die Rückzahlung von zu vorstehenden Zwecken eingegangenen Verpflichtungen.

Die Wohnung bzw. das Haus muss selbst oder von Familienmitgliedern als gewöhnhicher Wohnsitz oder zum normalen Aufenthalt genutzt werden. Sommerhäuser oder Zweitwohnungen sind nicht förderungswürdig.

 

Verwendungsmöglichkeiten außerhalb der Bindungsfrist

Sollte der Bausparer später dann doch nicht bauen, modernisieren oder renovieren wollen, kann nach Ablauf der Bindungsfrist über das Bausparguthaben frei verfügt werden. 

Achtung: Falls das Kapital, welches im Rahmen eines Bausparvertrags angespart wurde, nicht für persönliche Wohnzwecke verwendet wird, sind in der Zukunft keine Steuervergünstigungen mehr im Rahmen für alle zukünftig abgeschlossenen Bausparvertrags  möglich.