Risiko des teilweisen oder vollständigen Kapitalverlustes (Insolvenzrisiko der Bank) und Status einer nachrangigen Forderung
Der Nennwert kann im Anschluss an ein „Trigger Event“ auf Null sinken. Dieser reduzierte Wert ist der „rückzahlbare“ Wert bei Liquidation oder Insolvenz der Bank ;
Die Inhaber von Genussscheinen werden vor den Inhabern von Gesellschaftsanteilen, aber nach den anderen Gläubigern der Bank bezahlt. Die Inhaber von Genussscheinen sind somit den übrigen Gläubigern der Bank nachgeordnet
Risiko der nicht garantierten Rendite
Die Vergütung der Genussscheine setzt das Vorhandensein ausschüttungsfähiger Elemente, einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrats der Bank, eine solche Ausschüttung vorzunehmen, die Einhaltung der geltenden rechtlichen Anforderungen und die fehlende Aufhebung der betreffenden Ausschüttung aufgrund eines im Ermessen des Verwaltungsrates der Bank in diesem Sinne gefassten Beschlusses oder die Zwangsaufhebung der Ausschüttung aus rechtlichen Gründen voraus.
Liquiditätsrisiko
Genussscheine sind mit Ausnahme von Erbschaft wegen Todesfalls nicht übertragbar und auf Antrag der Inhaber nicht rückzahlbar.
Risiko der vorzeitigen Rückzahlung
Eine vorzeitige Rückzahlung der Genussscheine kann im alleinigen Ermessen der Bank fünf Jahre nach ihrer Ausgabe erfolgen, unter anderem vorbehaltlich der vorherigen Einwilligung der CSSF.