Deutsch

Finanzielle Risiken

  • Die Schuldverschreibungen können unter Umständen vorzeitig zurückgezahlt werden. Die Tatsache, dass die Emittentin zur Rückzahlung der Schuldverschreibung in ihrem alleinigen Ermessen berechtigt ist, kann den Marktwert der betroffenen Schuldverschreibung begrenzen und ein Anleger kann möglicherweise den Rückzahlungserlös nicht wieder anlegen, um eine vergleichbare effektive Rendite zu erzielen

  • Für die Schuldverschreibung gilt keinerlei Garantie oder Schutz aus einem beliebigen Einlagensicherungssystem in Luxemburg. Dementsprechend müssen sich die Anleger in den Schuldverschreibungen darüber im Klaren sein, dass sie im Falle der Nichtverfügbarkeit der Schuldverschreibungen (oder der Zahlungen in diesem Rahmen) keine Entschädigung aus einem Einlagensicherungssystem verlangen können.

Marktrisiken

  • Es gibt möglicherweise keinen oder nur einen begrenzten Sekundärmarkt für die Schuldverschreibungen, wodurch der Wert, zu dem ein Anleger verkaufen kann, beeinträchtigt werden könnte.

  • Der Wert der Anlagen eines Anlegers kann durch Wechselkursbewegungen negativ beeinflusst werden, wenn die Schuldverschreibung nicht auf die Währung des Anlegers lautet. 

Risiko in Verbindung mit dem Eintritt eines Insolvenzverfahrens

  • Die Verpflichtungen der Emittentin im Rahmen der Schuldverschreibungen sind unbesichert und nachrangig und haben gegenüber den Forderungen der vorrangigen Gläubiger der Emittentin einen untergeordneten Rang. Es besteht das Risiko, dass ein Anleger in den Schuldverschreibungen im Falle einer Insolvenz der Emittentin die gesamte oder einen Teil seiner Anlage verliert.

  • Das einzige Rechtsmittel, das ein Schuldverschreibungsinhaber gegen die Emittentin einlegen kann, um fällige Beträge zurück zu erhalten, ist die Geltendmachung entsprechender Ansprüche während der Abwicklung der Emittentin.

  • Wenn die Emittentin in Konkurs geht oder ein Konkurs wahrscheinlich wird, besteht keine angemessene Aussicht darauf, dass alternative Maßnahmen des privaten Sektors den Konkurs der Emittentin innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens verhindern würden, und eine Abwicklungsmaßnahme ist im öffentlichen Interesse notwendig, so dass Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse auf die Emittentin angewendet werden könnten. Dazu gehört unter anderem die Befugnis, den Geschäftsbetrieb oder Teile einzelner Geschäftsbereiche an eine andere Bank zu verkaufen oder mit ihr zusammenzuführen, die Befugnis, Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen in Eigenkapital der Emittentin oder einer anderen juristischen Person umzuwandeln oder deren Kapitalbetrag dauerhaft auf möglicherweise Null zu reduzieren oder die Befugnis, die Geschäftsbedingungen der Schuldverschreibungen zu ändern.

  • Im Falle einer Liquidation oder Insolvenz der Emittentin ist die Emittentin unter anderem verpflichtet, nachrangige Gläubiger der Bank zu befriedigen, deren Forderungen sich aus Verbindlichkeiten ergeben, die nicht mehr länger ganz oder teilweise vollständig als Eigenkapitalinstrument gelten, bevor sie Zahlungen auf die Schuldverschreibungen vornehmen kann, die als Eigenkapital der Emittentin eingestuft werden.