Deutsch
Einleitung

Ende 2019 verabschiedete die Europäische Union die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („SFDR”). Diese Verordnung sieht einen ganzheitlichen und sich entwickelnden Ansatz für nachhaltige Finanzen vor und verlangt von allen Finanzmarktteilnehmern1 und Anlageberatern, dass sie auf ihrer Website Informationen über die diskretionäre Verwaltung und die von ihnen angebotene Anlageberatung veröffentlichen, und insbesondere über:

  • die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken;
  • die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (auf Englisch: „principal adverse impacts" oder „PAI") bei den Anlageprozessen auf Ebene des Unternehmens;
  • die Vergütungspolitik in Bezug auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken; und
  • die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten, einschließlich Informationen über die unter SFDR-Artikel 8 und 9 fallenden Bankprodukte und über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Ebene des Produkts.

 

Die nachstehenden Informationen gelten für BANQUE RAIFFEISEN S.C., LUXEMBURG, Société coopérative nach luxemburgischem Recht mit Firmensitz in 4, rue Léon Laval, L-3372 Leudelingen, Großherzogtum Luxemburg, eingetragen im Handelsregister Luxemburg unter der Nummer B20128 (nachstehend die „Bank" oder „Banque Raiffeisen").

Die vorschriftsmäßige Offenlegung der nachstehenden Informationen zeigt, dass die nachhaltige Entwicklung im Mittelpunkt der Anlagestrategie und der Anlageprozesse von Banque Raiffeisen steht.

 

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der SFDR:
  • ein Nachhaltigkeitsrisiko bezeichnet „ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte”.
  • eine nachhaltige Investition bezeichnet:
    • „eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels beiträgt, gemessen beispielsweise an Schlüsselindikatoren für Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Energie, erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden, für die Abfallerzeugung, und Treibhausgasemissionen oder für die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft, 
    • oder eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines sozialen Ziels beiträgt, insbesondere eine Investition, die zur Bekämpfung von Ungleichheiten beiträgt oder den sozialen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Arbeitsbeziehungen fördert,
    • oder eine Investition in Humankapital oder zugunsten wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen, vorausgesetzt, dass diese Investitionen keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen und die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden, insbesondere bei soliden Managementstrukturen, den Beziehungen zu den Arbeitnehmern, der Vergütung von Mitarbeitern sowie der Einhaltung der Steuervorschriften“.
  • die Nachhaltigkeitsfaktoren bezeichnen Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren bei Investitionsentscheidungen (diskretionäre Verwaltung) und bei der Anlageberatung kann über die Finanzmärkte hinausgehende positive Auswirkungen haben. Sie kann die Widerstandsfähigkeit der Realwirtschaft und die Stabilität des Finanzsystems erhöhen. 
  • die vorvertraglichen Informationen beziehen sich im weitesten Sinne auf den Prospekt oder die Angebotsdokumente eines Fonds, den Anlageverwaltungsvertrag oder andere Bedingungen und Konditionen für eine Portfolioverwaltung. Im speziellen Fall der Banque Raiffeisen sind unter vorvertraglichen Informationen das R-Gestion Mandat (für die diskretionäre Verwaltung) und der „Anlageratgeber" (für die Anlageberatung) zu verstehen. 
  • Artikel-6-Produkte bezeichnen Finanzprodukte, die keine ökologischen und/oder sozialen Merkmale bewerben, kein nachhaltiges Anlageziel verfolgen und nicht der Definition in Artikel 8 und 9 SFDR entsprechen.
  • Artikel-8-Produkte bezeichnen Finanzprodukte, die ökologische und/oder soziale Merkmale bewerben. Diese Produkte integrieren ESG-Kriterien in ihre Strategie und in ihren Prozess und fördern ökologische und/oder soziale Merkmale. Wenn das Produkt in Unternehmen investiert, müssen diese Unternehmen eine gute Unternehmensführung praktizieren. Eine solche Förderung kann zum Beispiel darin bestehen, dass bestimmte Investitionen auf der Grundlage von ESG-Kriterien ausgesondert oder ESG-Ratings bei Anlageentscheidungen berücksichtigt werden. Auch wenn diese Produkte kein nachhaltiges Anlageziel haben, können sie einen Teil in nachhaltige Anlagen investieren.
  • Artikel-9-Produkte bezeichnen Finanzprodukte, die ein nachhaltiges Anlageziel verfolgen. ESG-Kriterien sind ein Schlüsselelement der Anlagestrategie und des Anlageprozesses. Darüber hinaus können nur nachhaltige Investitionen getätigt werden (vgl. Definition von „nachhaltige Investition“). Ein Beispiel für eine nachhaltige Strategie ist das „Impact Investing“ mit dem Ziel, einen messbaren positiven Einfluss auf die Gesellschaft zu haben.