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Nachrangige Schuldverschreibung
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DEFINITION UND EIGENSCHAFTEN

Die nachrangige Schuldverschreibung ermöglicht es den Mitgliedern und Kunden von Banque Raiffeisen, von einer Anlage zu günstigen Bedingungen zu profitieren. Die nachrangige Schuldverschreibung bedeutet, dass die Rechte der Schuldverschreibungsinhaber gegenüber der Emittentin denen der Einlageninhaber und sonstigen nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin nachgeordnet sind. Für die Anlagen gilt keine spezifische Sicherheit oder Garantie.

Merkmale der Wertpapiere
Die bis zu EUR 30.000.000, 5,00 % Schuldverschreibungen mit Fälligkeit 04. Juli 2033 werden von der Emittentin ausgegeben. 

Ranking
Die Verpflichtungen der Emittentin im Rahmen der Schuldverschreibungen sind unbesichert und nachrangig und haben gegenüber den Forderungen der vorrangigen Gläubiger einen untergeordneten Rang. Vorrangige Gläubiger sind Gläubiger der Emittentin (i), die Einleger und/oder andere nicht nachrangige Gläubiger der Emittentin sind; (ii) deren Ansprüche (sei es nur im Falle der Liquidation der Emittentin oder anderweitig) den Ansprüchen von nicht nachrangigen Gläubigern der Emittentin untergeordnet sind oder entsprechend ausgedrückt werden, mit Ausnahme derjenigen, deren Ansprüche laut Gesetz oder laut deren Geschäftsbedingungen gleich- oder nachrangig sind mit den Ansprüchen der Schuldverschreibungsinhaber. Um Zweifel auszuschließen, schließt diese Definition die Forderungen der Inhaber von zulässigen Schuldtiteln (im Sinne der CRR (wie im Abschnitt „Fälligkeit; vorzeitige Rückzahlung“ definiert)) ein.

Im Falle der Liquidation der Emittentin werden die Rechte der Schuldverschreibungsinhaber gegenüber der Emittentin in Bezug auf diese Schuldverschreibungen (einschließlich etwaiger Schäden (falls zahlbar)):
 

  • den Ansprüchen aller vorrangigen Gläubiger untergeordnet
  • gleichauf mit den Ansprüchen aller anderen nachrangigen Gläubiger der Emittentin eingestuft, die laut Gesetz oder laut ihren Geschäftsbedingungen gleichrangig mit den Schuldverschreibungen sind (einschließlich Inhaber von Instrumenten, die als Tier-2- Instrumente eingestuft werden); und
  • vorrangig gegenüber den Ansprüchen der Inhaber von Anteilen der Emittentin ( parts sociales) sowie allen nachrangigen Verpflichtungen oder anderen Wertpapieren der Emittentin eingestuft, die laut Gesetz oder laut ihren Geschäftsbedingungen gleichrangig mit den Schuldverschreibungen sind.

Fälligkeit; vorzeitige Rückzahlung

Die Emittentin kann in ihrem Ermessen alle oder nur einige Schuldverschreibungen einmal jährlich ab am Ende des fünften Jahrestags der Schuldverschreibungen zu ihrem Kapitalbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen zurücknehmen. Darüber hinaus kann die Emittentin bei bestimmten Steueränderungen und bestimmten regulatorischen Änderungen in ihrem Ermessen alle, aber nicht nur einige Schuldverschreibungen jederzeit zu ihrem Kapitalbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen zurücknehmen. Jede vorzeitige Rücknahme der Schuldverschreibungen bedarf der vorherigen Einwilligung der Regulierungsbehörde.
 

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Wesentliche Risiken in Verbindung mit der Emittentin

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Allgemeine Risiken in Verbindung mit der Emittentin
 

  • Der Ausbruch eines bedeutenden internationalen Vorkommnisses wie eine neue Pandamie, ein Krieg oder ein klimabezogenes Ereignis und die Maßnahmen, die von Regierungen als Reaktion darauf ergriffen werden, entziehen sich der angemessenen Kontrolle der Emittentin und wirken sich negativ auf die Emittentin aus.
  • Die Rentabilität der Geschäfte der Emittentin könnte durch eine Verschlechterung der allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen auf ihren Märkten sowie durch damit verbundene Faktoren, einschließlich Regierungspolitik und -maßnahmen, beeinträchtigt werden.
  • Obwohl die Emittentin der Ansicht ist, dass sie in der Lage ist, wirksam mit lokalen und internationalen Banken- und anderen Wettbewerbern zu konkurrieren, kann nicht garantiert werden, dass sich ein verstärkter Wettbewerb nicht nachteilig auf die Emittentin in einem oder mehreren Märkten auswirken wird, in denen sie tätig ist.
  • Die Tätigkeit der Emittentin unterliegt umfassenden Aufsichts- und Regulierungsbestimmungen, und Art und Folgen künftiger Änderungen geltender Richtlinien sind nicht vorhersehbar, entziehen sich der Kontrolle der Emittentin und können sich nachteilig auf die Geschäftstätigkeit und die Ertragslage der Emittentin auswirken.

Risiken in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit der Emittentin

 

  • Das Kreditrisiko der Emittentin kann sich verschärfen, wenn die von ihr gehaltenen Sicherheiten zu Preisen verwertet oder liquidiert werden müssen, die nicht ausreichen, um den vollen Betrag des Darlehens oder der Exposure in Derivaten zu decken, was wiederum die Fähigkeit der Emittentin beeinträchtigen könnte, ihre Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Schuldverschreibungen zu erfüllen.
  • Das Auftreten von Zahlungsausfällen oder -unterbrechungen aufgrund unzureichender oder fehlgeschlagener interner Prozesse oder Systeme, aufgrund von Fehlern von Personen oder aufgrund externer Ereignisse kann sich in erheblichem Maß nachteilig auf die Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken.

Risiken in Verbindung mit der Finanzlage der Emittentin

  • Eine unzureichende Liquiditätsausstattung könnte sich in erheblichem Umfang nachteilig auf die Zahlungsfähigkeit der Emittentin und ihre Fähigkeit, Zahlungen im Rahmen der Schuldverschreibungen zu leisten, auswirken.

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Wesentliche Risiken in Verbindung mit den Wertpapieren

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Finanzielle Risiken

  • Die Schuldverschreibungen können unter Umständen vorzeitig zurückgezahlt werden. Die Tatsache, dass die Emittentin zur Rückzahlung der Schuldverschreibung in ihrem alleinigen Ermessen berechtigt ist, kann den Marktwert der betroffenen Schuldverschreibung begrenzen und ein Anleger kann möglicherweise den Rückzahlungserlös nicht wieder anlegen, um eine vergleichbare effektive Rendite zu erzielen

  • Für die Schuldverschreibung gilt keinerlei Garantie oder Schutz aus einem beliebigen Einlagensicherungssystem in Luxemburg. Dementsprechend müssen sich die Anleger in den Schuldverschreibungen darüber im Klaren sein, dass sie im Falle der Nichtverfügbarkeit der Schuldverschreibungen (oder der Zahlungen in diesem Rahmen) keine Entschädigung aus einem Einlagensicherungssystem verlangen können.

Marktrisiken

  • Es gibt möglicherweise keinen oder nur einen begrenzten Sekundärmarkt für die Schuldverschreibungen, wodurch der Wert, zu dem ein Anleger verkaufen kann, beeinträchtigt werden könnte.

  • Der Wert der Anlagen eines Anlegers kann durch Wechselkursbewegungen negativ beeinflusst werden, wenn die Schuldverschreibung nicht auf die Währung des Anlegers lautet. 

Risiko in Verbindung mit dem Eintritt eines Insolvenzverfahrens

  • Die Verpflichtungen der Emittentin im Rahmen der Schuldverschreibungen sind unbesichert und nachrangig und haben gegenüber den Forderungen der vorrangigen Gläubiger der Emittentin einen untergeordneten Rang. Es besteht das Risiko, dass ein Anleger in den Schuldverschreibungen im Falle einer Insolvenz der Emittentin die gesamte oder einen Teil seiner Anlage verliert.

  • Das einzige Rechtsmittel, das ein Schuldverschreibungsinhaber gegen die Emittentin einlegen kann, um fällige Beträge zurück zu erhalten, ist die Geltendmachung entsprechender Ansprüche während der Abwicklung der Emittentin.

  • Wenn die Emittentin in Konkurs geht oder ein Konkurs wahrscheinlich wird, besteht keine angemessene Aussicht darauf, dass alternative Maßnahmen des privaten Sektors den Konkurs der Emittentin innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens verhindern würden, und eine Abwicklungsmaßnahme ist im öffentlichen Interesse notwendig, so dass Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse auf die Emittentin angewendet werden könnten. Dazu gehört unter anderem die Befugnis, den Geschäftsbetrieb oder Teile einzelner Geschäftsbereiche an eine andere Bank zu verkaufen oder mit ihr zusammenzuführen, die Befugnis, Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen in Eigenkapital der Emittentin oder einer anderen juristischen Person umzuwandeln oder deren Kapitalbetrag dauerhaft auf möglicherweise Null zu reduzieren oder die Befugnis, die Geschäftsbedingungen der Schuldverschreibungen zu ändern.

  • Im Falle einer Liquidation oder Insolvenz der Emittentin ist die Emittentin unter anderem verpflichtet, nachrangige Gläubiger der Bank zu befriedigen, deren Forderungen sich aus Verbindlichkeiten ergeben, die nicht mehr länger ganz oder teilweise vollständig als Eigenkapitalinstrument gelten, bevor sie Zahlungen auf die Schuldverschreibungen vornehmen kann, die als Eigenkapital der Emittentin eingestuft werden.

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